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22. März 2010

Die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II muss über neuen Anspruch auf Sonderbedarfsleistungen aufklären!


Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.2.2010 (Az.: 1 BvL 1, 3 und 4/09) den Hartz IV - EmpfängerInnen einen Anspruch auf Sonderbedarfsleistungen zugesprochen. Die LeistungsbezieherInnen können den Ersatz unumgänglich notwendiger Ausgaben, die vom durchschnittlichen Bedarf abweichen, beanspruchen. Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17.2.2010 (Geschäftszeichen: SP II - II -1303/7000/5215) nennt dazu in einer nicht abschließenden Aufzählung insbesondere folgende Anwendungsfälle:

• Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel

• Putz-/Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer

• Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

• Nachhilfeunterricht

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2010 eine gesetzliche Regelung dazu im SGB II zu schaffen. Bis dahin kann der Anspruch auf Sonderbedarfe direkt auf das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes gestützt werden.

Karsten Strasser (Bezirksabgeordneter, DIE LINKE): „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt die jahrelange Kritik der LINKEN an der rot-grünen Hartz IV Gesetzgebung. Jetzt muss die Hamburger Arbeitsgemeinschaft ihrer Aufklärungspflicht über die Ansprüche auf Sonderbedarfe nachkommen.“

Nach § 13 des Sozialgesetzbuches - I. Buch - (SGB I) ist die Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II dazu verpflichtet, die Hilfebedürftigen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. DIE LINKE Bezirksfraktion Altona beantragt daher, die Behörde für Wirtschaft und Arbeit aufzufordern, ihren Einfluss in der Trägerversammlung der Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II mit dem Ziel geltend zu machen, alle in Hamburg nach dem SGB II Hilfebedürftigen durch ein allgemeinverständliches Anschreiben mit einem beigefügten Antragsformular darüber aufzuklären, dass seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 unmittelbar gestützt auf das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes in bestimmten Fällen zusätzliche Sonderbedarfsleistungen beantragt werden können.